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Bundessozialgericht: Richtungsweisende Urteile zum Arbeitsweg

von Klaus Ahrendt

Der Arbeitsweg muss nicht mehr zu Hause beginnen

 

Das Bundessozialgericht hat jüngst in zwei Fällen seine bisherige Rechtsauffassung geändert. Demnach muss der Arbeitsweg nicht zu Hause beginnen.

 

Der Arbeitsweg muss grundsätzlich zu Hause beginnen und enden. Eine Unterbrechung der Heimfahrt, etwa zum Einkaufen lässt den Arbeitsweg enden. Auch, wenn der Arbeitsweg von einem anderen Ort aus, als den eigenen vier Wänden, angetreten wurde, stellte dies keinen versicherten Arbeitsweg dar. Das Bundessozialgericht urteilte nun in zwei Fällen anders und wich damit von seiner bisherigen Rechtsauffassung ab.
Konkret in einem Fall ging es darum, dass der Kläger seinen Arbeitsweg von der häuslichen Wohnung seiner Freundin aus antrat, die zudem noch weiter entfernt war, als seine Wohnung (Az. B 2 U 2/18 R., vom 30.01.2020).
Bei dem anderen Fall, fuhrt der Kläger von der Wohnung eines Freundes zur Arbeitsstätte trat, die zudem noch weiter entfernt war, als seine Wohnung (Az. B 2 U 20/18 R., vom 30.01.2020).
Entscheidend ist nun, dass der Arbeitsnehmer das konkrete Ziel hat, die Arbeit aufzunehmen. Die Entfernung zum Arbeitsplatz spielt dabei keine Rolle mehr, so das Gericht. Deshalb könne der Ausgangspunkt des Arbeitsweges, anstelle des eigenen häuslichen Bereichs, auch ein "dritter Ort" sein, sofern der Aufenthalt dort länger als zwei Stunden gedauert habe.

 

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Veröffentlichung

Fr, 20. November 2020

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